ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für Autobusbuchungen der Firma

Pichelbauer Reisen GmbH. & Co. KG, 3910 Zwettl

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Vertag kommt mit der Zusendung der Auftragsbestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form durch das Autobusunternehmen zu Stande. Der Besteller kann den Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.

2. Preis-Zahlungsmodalitäten

Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der im Angebot vereinbarte Preis sich ausschließlich auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrdauer (vereinbarte Leistung) bezieht.

Mehrleistungen, die aus Gründen die der Besteller bzw. die Fahrgäste zu vertreten haben, sowie wenn es die Sicherheit oder verkehrsbedingte Erfordernisse erfordern, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängenden Spesen – wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland – sind vom Besteller zu leisten.

Eine etwaige Organisation für Verpflegung und Quartier des Lenkers sowie deren Kosten übernimmt der Besteller (Auftraggeber).

Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann der Autobusunternehmer Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Preises in Rechnung stellen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat der Autobusunternehmer dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen.

Der Fahrpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei Mehrtagesfahrten ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise fällig. Die Restzahlung ist nach Durchführung der Reise nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Für Aufträge von Erstkunden behalten wir uns bei Tagesfahrten eine Anzahlung von bis zu 50% vor. Der Besteller verpflichtet sich bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über den jeweils geltenden Basiszinssatz zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Besteller im Fall des Verzuges entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

3. Rücktritt-/Storno-/Kündigungsmodalitäten

Eine Stornierung kann nur schriftlich bis mindestens einen Kalendertag vor Abfahrt (12:00) zur Kenntnis genommen werden.

Folgende Stornosätze werden je nach Saison verrechnet:

♦ Hochsaison (Mai, Juni, September, Oktober):

bis 2 Wochen vor Abfahrtstag ohne Stornogebühr
bis 4 Kalendertage vor Abfahrtstag 40% Stornogebühr
bis 1 Werktag vor Abfahrt (spätestens bis 12 Uhr) 70% Stornogebühr
ab Tag der Abfahrt bzw. ab 12:00 des Vortages 100% Stornogebühr

♦ Nebensaison:

bis 1 Woche vor Abfahrtstag ohne Stornogebühr
bis 4 Kalendertage vor Abfahrtstag 40 % Stornogebühr
bis 1 Werktag vor Abfahrt (spätestens bis 12 Uhr) 70% Stornogebühr
ab Tag der Abfahrt bzw. ab 12:00 des Vortages 100% Stornogebühr

Sämtliche Aufwendungen und Stornogebühren, die im Zusammenhang der stornierten Fahrt entstanden sind, sind zur Gänze vom Besteller zu ersetzen. Dies betrifft auch Fahrten die ansonsten vom Buspreis ohne Stornogebühr versehen sind. Betroffen sind hier vor allem Hotelkosten und Fährgebühren samt deren Abwicklungskosten.

4. Haftungsfragen/Verhalten der Fahrgäste

Der Autobusunternehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Fahrzeuge, soweit er nicht durch Umstände gehindert wird, die vom Autobusunternehmer nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, Streik, ungewöhnliche bzw. unvorhersehbare Behinderungen im Straßenverkehr etc.).

Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der (den) vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeite(n) einfinden. Er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Weiters besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen bei Zwischenaufenthalten oder am Abfahrts-/Zielort.

Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist. Sollte die zulässige bzw. vereinbarte Fahrgastanzahl überschritten werden, ist der Autobusunternehmer (Lenker) berechtigt von der vereinbarten Leistung unter Wahrung aller Ansprüche zurückzutreten.
Variante: Alternativ kann auch nur die Beförderung derjenigen Personen abgelehnt werden (nach der Reihenfolge des Einlangens am Abfahrtsort), durch die die zulässige Fahrgastanzahl überschritten wird.

Handgepäck bzw. Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäcksstücken müssen Namen und Adressen des Besitzers/Eigentümers haltbar angebracht sein.

Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Gepäcksstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen. Ebenso besteht keine Haftung für Gepäcksstücke (Handgepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Autobus verbleiben.

Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals (Lenker) ist unbedingt Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden (Verunreinigung)am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens.

Die im Autobus angebrachten Sicherheitsgurte sind vorschriftsmäßig während der Fahrt anzulegen.

Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals (Lenkers) nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Autobusunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Autobusunternehmer bestehen in diesen Fällen nicht.

Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal (Lenker), und – falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann – an das Autobusunternehmen zu richten.

Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

5. Vertragsschlussmodalitäten

Der Besteller verpflichtet sich, nur insoweit Fahrleistungen vom Lenker zu verlangen, als dies mit den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Lenkpausen, Lenkzeiten, Ruhezeiten etc.) vereinbart ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Fahrdienstleistungen zu verweigern. Der Lenker ist weiters berechtigt, von der vorgeschriebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen udgl. erforderlich ist.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrers, auf dem Fahrtauftrag Personenanzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen ansonsten werden Routen- und Fahrzeitänderungen nach Tachoscheibe bzw. digitalen Tacho abgerechnet.

6. Gerichtsstand

Vereinbart gilt österreichisches Recht. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
Gerichtsstand: Zwettl